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Vorlage - 615/2010


Betreff: Bebauungsplan BF 16-1 "Ehemalige Kaserne Castelnau - Kasernenhof" - Offenlageschluss
Status: öffentlich Vorlage-Art: StR öffentlich
Berichterstatter: Beigeordnete Kaes-Torchiani Aktenzeichen: 61
Federführend: Stadtplanungsamt Bearbeiter: Schornick, Simone
Beratungsfolge:

Stadtrat Entscheidung
02.02.2011
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates
Dezernatsausschuss IV Vorberatung
27.01.2011
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Dezernatsausschusses IV
Stadtvorstand Vorberatung
Ortsbeirat Trier-Feyen-Weismark Anhörung
27.01.2011
öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Trier-Feyen-Weismark


Anlagen:
BF16-1_Ergebnis_der_Beteiligung
BF-16-1_Begründung_neu
bf16-1_entwurf3

Der Bebauungsplan-Entwurf überplant eine bereits für zivile Wohnzwecke umgenutzte militärische Wohnsiedlung als ehemalige Teilfläche der Konversionsliegenschaft Castelnau im Stadtteil Feyen-Weismark. Er zielt auf die Behebung städtebaulicher Missstände ab, weil sich die Qualität und Bedürfnisse ziviler Wohnnutzung von der militärischen Wohnnutzung in ihrem Anspruch an Umfeldgestaltung, Stellplatzbedarf und Wohnform wesentlich unterscheiden. Die Umwandlung der Offizierswohnanlage in eine zivile Wohnnutzung erfolgte ohne eine bauordnungsrechtliche Prüfung und Genehmigung der Nutzung.

Weiterhin dient der Bebauungsplan der Klarstellung und Festsetzung des notwendigen öffentlichen Erschließungsaufwands im Kontext der Gesamtkoordination von verkehrlicher Erschließung sowie Ver- und Entsorgung.



Der Stadtrat beschloss bereits am 25.01.2001 die Aufstellung des Bebauungsplans BF 16 „ Ehemalige Kaserne Castelnau – Kasernenhof“ zur Sicherung der Bauleitplanung innerhalb des Kasernengeländes. Aufgrund der durch Privatisierung beschleunigten Entwicklung auf den von der Pellinger Straße aus erschlossenen Randflächen des Konversionsgeländes, die auch durch die Zurückstellung verschiedener Bauvoranfragen zu belegen ist, besteht das städtebauliche Erfordernis, diese Teilflächen vorgezogen in einem Teilbebauungsplan BF 16-1 zu beplanen.

Aufgrund der Baurechtsnovellierung von 2004 wird der vorliegende Entwurf des BF 16-1, dessen Aufstellung bereits 2001 einsetzte, und für dessen Vorentwurf eine vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit von 16.08.2002 bis 13.09.2002 durchgeführt wurde, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung auf der Grundlage von § 13 a BauGB überführt. Der lange Zeitraum zwischen Vorentwurf und dem vorliegenden Entwurf, der nunmehr zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bereitsteht, ist auf die wechselnde und teilweise ungeklärte Entwicklungsperspektive für das benachbarte Konversionsgelände im Zuge komplizierter Grundstücksübergänge mit wechselnden Eigentümern zurückzuführen. Mit dem Ankauf der Fläche durch den Projektentwickler EGP (Entwicklungsgesellschaft Petrisberg mbH) sind nunmehr die Rahmenbedingungen für die weiteren Planungen im städtebaulichen Grundvertrag vom 13.12.2010 gemäß § 11 BauGB vereinbart, so dass im Bereich Pellinger Straße nun vorgezogen verbindliches Baurecht geschaffen werden kann. Für die in Eigentum der EGP befindlichen Teilflächen wird die Bauleitplanung zurückgestellt, bis auch hier Klarheit über die Nutzungsstruktur, angepasst an die bereits in der Strukturplanung formulierten städtebaulichen Leitziele, besteht. Mit der Ratsvorlage 609/2010 wird dem Stadtrat in gleicher Sitzung der Beschluss einer vorbereitenden Untersuchung nach § 141 BauGB zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme vorgeschlagen, so dass nach Beschlusslage auch auf der weiteren Konversionsfläche Planungsfortschritt ermöglicht wird.



Der jetzt zur Offenlegung zu beschließende Teilbebauungsplan BF 16-1 wird den Trägern öffentlicher Belange aufgrund des langen Bearbeitungszeitraums und der Komplexität der Planungen für die Konversionsfläche im Gesamten erneut zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt, weil es sich um die Überplanung eines Bestandsbereichs im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr.1 BauGB handelt.



Der Stadtrat stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans BF 16-1 „Ehemalige Kaserne Castelnau – Kasernenhof“ einschließlich der beabsichtigten örtlichen Bauvorschriften gem. § 88 BauGB zu. Der Entwurf wird in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung auf der Grundlage von § 13 a BauGB überführt und das vereinfachte Verfahren gem. § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB zur Anwendung gebracht.



Der Bebauungsplan-Entwurf einschließlich der örtlichen Bauvorschriften wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats ausgelegt. Im Sinne von § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung abgesehen.

Vorlage

Bebauungsplan BF 16-1 "Ehemalige Kaserne Castelnau -
Kasernenhof" - Offenlageschluss
Beratungsfolge: Stadtvorstand
Dezernatsausschuss IV
Ortsbeirat Trier-Feyen-Weismark
Stadtrat
Vorlage-Nr.: 615/2010
Zuständig: Stadtplanungsamt
Berichterstatter: Beigeordnete Kaes-Torchiani
Datum: 23.12.2010
Antrag:
Der Stadtrat stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans BF 16-1 „Ehemalige Kaserne
Castelnau – Kasernenhof“ einschließlich der beabsichtigten örtlichen Bauvorschriften gem. §
88 BauGB zu. Der Entwurf wird in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung auf der
Grundlage von § 13 a BauGB überführt und das vereinfachte Verfahren gem. § 13 Abs. 2
BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB zur Anwendung gebracht.
Der Bebauungsplan-Entwurf einschließlich der örtlichen Bauvorschriften wird gem. § 3 Abs.
2 BauGB auf die Dauer eines Monats ausgelegt. Im Sinne von § 13 Abs. 3 BauGB wird von
einer Umweltprüfung abgesehen.
615/2010
Der Oberbürgermeister/Stadtplanungsamt Seite: 2/3
Begründung:
Der Bebauungsplan-Entwurf überplant eine bereits für zivile Wohnzwecke umgenutzte
militärische Wohnsiedlung als ehemalige Teilfläche der Konversionsliegenschaft Castelnau
im Stadtteil Feyen-Weismark. Er zielt auf die Behebung städtebaulicher Missstände ab, weil
sich die Qualität und Bedürfnisse ziviler Wohnnutzung von der militärischen Wohnnutzung in
ihrem Anspruch an Umfeldgestaltung, Stellplatzbedarf und Wohnform wesentlich
unterscheiden. Die Umwandlung der Offizierswohnanlage in eine zivile Wohnnutzung
erfolgte ohne eine bauordnungsrechtliche Prüfung und Genehmigung der Nutzung.
Weiterhin dient der Bebauungsplan der Klarstellung und Festsetzung des notwendigen
öffentlichen Erschließungsaufwands im Kontext der Gesamtkoordination von verkehrlicher
Erschließung sowie Ver- und Entsorgung.
Der Stadtrat beschloss bereits am 25.01.2001 die Aufstellung des Bebauungsplans BF 16 „
Ehemalige Kaserne Castelnau – Kasernenhof“ zur Sicherung der Bauleitplanung innerhalb
des Kasernengeländes. Aufgrund der durch Privatisierung beschleunigten Entwicklung auf
den von der Pellinger Straße aus erschlossenen Randflächen des Konversionsgeländes, die
auch durch die Zurückstellung verschiedener Bauvoranfragen zu belegen ist, besteht das
städtebauliche Erfordernis, diese Teilflächen vorgezogen in einem Teilbebauungsplan BF
16-1 zu beplanen.
Aufgrund der Baurechtsnovellierung von 2004 wird der vorliegende Entwurf des BF 16-1,
dessen Aufstellung bereits 2001 einsetzte, und für dessen Vorentwurf eine vorgezogene
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit von
16.08.2002 bis 13.09.2002 durchgeführt wurde, in einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung auf der Grundlage von § 13 a BauGB überführt. Der lange Zeitraum
zwischen Vorentwurf und dem vorliegenden Entwurf, der nunmehr zur Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bereitsteht, ist auf die wechselnde und teilweise
ungeklärte Entwicklungsperspektive für das benachbarte Konversionsgelände im Zuge
komplizierter Grundstücksübergänge mit wechselnden Eigentümern zurückzuführen. Mit
dem Ankauf der Fläche durch den Projektentwickler EGP (Entwicklungsgesellschaft
Petrisberg mbH) sind nunmehr die Rahmenbedingungen für die weiteren Planungen im
städtebaulichen Grundvertrag vom 13.12.2010 gemäß § 11 BauGB vereinbart, so dass im
Bereich Pellinger Straße nun vorgezogen verbindliches Baurecht geschaffen werden kann.
Für die in Eigentum der EGP befindlichen Teilflächen wird die Bauleitplanung zurückgestellt,
bis auch hier Klarheit über die Nutzungsstruktur, angepasst an die bereits in der
Strukturplanung formulierten städtebaulichen Leitziele, besteht. Mit der Ratsvorlage
609/2010 wird dem Stadtrat in gleicher Sitzung der Beschluss einer vorbereitenden
Untersuchung nach § 141 BauGB zur Durchführung einer städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme vorgeschlagen, so dass nach Beschlusslage auch auf der weiteren
Konversionsfläche Planungsfortschritt ermöglicht wird.
Der jetzt zur Offenlegung zu beschließende Teilbebauungsplan BF 16-1 wird den Trägern
öffentlicher Belange aufgrund des langen Bearbeitungszeitraums und der Komplexität der
Planungen für die Konversionsfläche im Gesamten erneut zur Stellungnahme vorgelegt. Eine
Umweltprüfung wird nicht durchgeführt, weil es sich um die Überplanung eines
Bestandsbereichs im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs.
2 Nr.1 BauGB handelt.
615/2010

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